Nürnberger MieterInnengemeinschaft e.V.
Nürnberger MieterInnengemeinschaft e.V.

Bundesweites Netzwerk „Mieten & Wohnen“ schlägt
Alarm angesichts der Entwicklungen auf dem
Wohnungsmarkt!

Hamburg, 20.04.24

 

 

Lesen Sie hierzu die Aktuelle Pressemitteilung der Konferenz des Netzwerks Mieten und Wohnen.
Pressemitteilung Konferenz Netzwerk Miet[...]
PDF-Dokument [292.2 KB]

Thema Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und Nicht-Leistungsbeziehende

 

Informationen zum Thema Übernahmeanspruch von Nachforderungen Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen, sowie zum Anspruch der Übernahme von Kosten zur Befüllung von Tanks mit Öl, Gas, Pellets, Holz und anderen Brennstoffen

 

Es geht um zu erwartende außergewöhnlich hohe Nachzahlungen aus Heiz- und Betriebskosten-Jahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und auch für

Nicht – Leistungsbeziehende (z.B. Arbeiter/ Angestellte/ Rentner):

 

Grundsätzlich besteht für Leistungsbeziehende nach dem SGB II und SGB XII ein Übernahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII).

Dieser Übernahmeanspruch ist aber bereits eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII).

In dem Fall einer außergewöhnlich hohen Nachzahlung wird gewiss ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII) bestehen.

 

Im SGB XII kann der Übernahmeanspruch auch noch wegen restriktivster Anwendung der Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen. (Hier wäre aber eine Übernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gerechtfertigt).

Um diesen Anspruch realisieren zu können, müssen SGB XII – Beziehende und Analogleistungsbeziehende Geflüchtete im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis.

 

Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen.

 

Das BSG sagt dazu, dass Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

 

In dem Fall wäre der „normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zu berücksichtigen und dann der jeweilige fällige Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe.

Ist dieser Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt, besteht hier für einen Monat ein SGB II/SGB XII – Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes. Das ist vielen Verdienenden nicht bekannt

 

BITTE INFORMIEREN SIE SICH DAHER BEI DER FÜR SIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DAMIT SIE RECHTZEITIG EINEN ANTRAG AUF KOSTENÜBERNAHME STELLEN KÖNNEN.

 

Wir verweisen auf folgende Website, die sich ausschließlich dem Thema widmet und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt

 

https://energie-hilfe.org/de/infos-fuer-betroffene.html

 

(Wir bedanken uns für Ihr Verständnis, dass wir Ihnen als Mieterverein hier keine weiterführenden Informationen zukommen lassen können, da diese nicht in den Bereich Mietrecht, sondern Sozialrecht fallen.)

 

 

Wichtig:

Wenn Gasversorger und Vermieter hohe monatliche Abschläge für die höheren Energiekosten fordern, kann es sein, dass man durch eine Zustimmung damit die Möglichkeit der einmaligen Unterstützung durch das Jobcenter, die nur bei Fälligkeit einer hohen Nachzahlung in einem Monat möglich ist, vergibt.

 

(Sollten Sie selbst Vertragsnehmer mit dem Gasanbieter sein, bedanken wir uns für Ihr Verständnis, dass wir Ihnen hier leider nicht weiterhelfen können, da dies nicht in den Bereich des Mietrechts, sondern des Vertragsrechts fällt.)

 

Falls der Vermieter von Ihnen eine Erhöhung der monatlichen Abschläge fordert, kann Mieter helfen Mietern seinen Mitgliedern Auskunft geben, ob im Einzelfall der Erhöhung zugestimmt werden soll.

 

 

Quellen:

 

harald-thome.de

"Thome Newsletter" u.a. Ausgabe 30/ 2022

 

Taz.de

Artikel "Hartz-IV-Anspruch wegen Nachforderung" vom 18.08.2022

 

Verbraucherzentrale.de

Artikel "Nicht genug Geld für die Gas- oder Stromrechnung – was kann ich tun?" vom 15.08.2022

Mieter gewinnt gegen Hausbesitzer

                               Schadensersatz nach Kündigung

Nürnberg 03.02.2017           Wie bereits in unserer Mitgliederzeitung berichtet, hat in Nürnberg-Reichelsdorf ein Vermieter  gegen alle Mieter Eigenbedarf geltend gemacht. Doch in Wirklichkeit wollte der Hausbesitzer das große Geld mit Asyl - bewerbern machen.

Aus dem 9 Parteien-Mietshaus wollte der neue Vermieter ein Vier- Generationen-Haus machen. Doch schon wenige Wochen nach der Kündigung der Mieter legte der Vermieter der Stadt Nürnberg Umbaupläne für eine Flüchtlingsunterkunft vor und es kam sogar ein Vertrag zustande. Als die Stadt auf Druck von verschiedenen Seiten erfuhr, dass die Mieter gekündigt worden waren, trat sie vom Vertrag zurück.

 

Ein Mieter zog in eine teuere Wohnung, die € 490,- Miete kostete, statt wie bisher € 250. Den Unterschied klagte er für ein Jahr ein - und bekam ihn auch zugesprochen. Dem Vermieter droht zudem ein Strafverfahren wegen Betrug und weitere Mieter könnten klagen.

Vertreten wurde der Mieter von seinem Anwalt Karl Lehner, der auch bei MhM aktiv ist.  

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