Nürnberger MieterInnengemeinschaft e.V.
Nürnberger MieterInnengemeinschaft e.V.

Die Satzung

Mieter helfen Mietern, Nürnberger MieterInnengemeinschaft e.V.      

 

SATZUNG

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „MIETER HELFEN MIETERN Nürnberger MieterInnen-gemeinschaft e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist in Nürnberg.

 

 

§ 2 Zwecke des Vereins

 

  1. Der Verein versteht sich als Verbraucherschutzorganisation. Er unterstützt die MieterInnen bei der gemeinsamen Durchsetzung ihrer Interessen und arbeitet eng mit Mieter- und Stadtteilinitiativen zusammen.

 

  1. Er führt öffentliche Veranstaltungen zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen durch mit dem Ziel, die Allgemeinheit zu informieren und Mieterinteressen engagiert in der Öffentlichkeit zu vertreten.

 

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, seine Mitglieder in die Lage zu versetzen, ihre Interessen und Rechte selbstständig wahrnehmen zu können (Hilfe zur Selbsthilfe).

 

  1. Mitglieder erhalten darüber hinaus  in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder Untermieter kostenlose Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich zu allen Fragen des Wohnraummietrechts.

 

  1. Der Verein ist dem Zweck nach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.

 

  1. Er ist nicht auf wirtschaftlichen Betrieb gerichtet.

 

  1. Er ist parteipolitisch unabhängig.

 

 

§ 3 Mittel des Vereins

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, falls nicht der Vorstand binnen einer Frist von zwei Monaten seit Abgabe der Erklärung schriftlich widerspricht.

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Beitrittserklärung angegebenen Eintrittsdatum. Der Beitrag ist jeweils für den vollen Monat des Beitritts fällig. Gleiches gilt für den Beitrag der Rechtsschutzversicherung, falls diese abgeschlossen wird.

 

  1. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe der Vorstand festlegt.

 

  1. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass insbesondere Zahlungserinnerungen, Rechnungen, Mahnungen auch auf elektronischem Weg zugestellt werden können.      

 

  1. Eine mit einem Mitglied in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebende Person kann auf Antrag eine beitragsfreie Mitgliedschaft erwerben. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden. Zweitmitglieder haben kein Wahl- und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist verpflichtet, eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Über die Aufnahme gemeinnützig oder caritativ tätiger juristischer Personen als Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr. Der Austritt eines Mitglieds ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung erfolgt mit schriftlicher Erklärung.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds. Erben des verstorbenen Mitglieds können zur Abwicklung des vom verstorbenen Mitglied abgeschlossenen Mietverhältnisses die Fortsetzung der Mitgliedschaft für diesen Zeitraum beantragen.

 

  1. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Beitragsrückerstattung für das laufende Kalenderjahr.

 

  1. Wird die Beitragszahlung von einer Person fortgesetzt, die mit dem verstorbenen Mitglied bisher im gleichen Mietverhältnis lebte, so kann die Mitgliedschaft auf Antrag von dieser fortgesetzt werden. Für die Fortsetzung der Mitgliedschaft wird keine Aufnahmegebühr fällig.

 

  1. Die Fortsetzung der Rechtsschutzversicherung des verstorbenen Mitglieds richtet sich nach den Bedingungen des jeweils gültigen Gruppenvertrages.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der ordentlichen Jahresbeiträge  länger als ein Jahr im Rückstand ist.

 

  1. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

 

  1. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe, an dessen letzte bekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  1. Zahlungsweise und Erhebung von Gebühren für das Führen des Schriftverkehrs und für andere, über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten können vom Vorstand beschlossen und die Höhe festgesetzt werden.

 

  1. Die jeweils gültigen Gebühren sind im Rahmen einer Gebührenordnung in den Beratungsstellen auszulegen.

 

 

§ 5 Vorstand und Mitgliederversammlung

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

 

                                                        

I. Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Eine fristgerechte Ladung der Mitglieder muss     14 Tage vor der Versammlung schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg erfolgen.

 

  1. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der Einladung per Post unter der letzten bekannten Anschrift oder das Senden der elektronischen Nachricht unter der letzten bekannten elektronischen Adresse.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden.

 

  1. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Die Festlegung der grundsätzlichen politischen Ziele und die Mittel zu deren Durchsetzung zu beschließen
  • Beschlussfassung über Geschäfts- und Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.

 

  1. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen – mit Ausnahme von  

Anträgen auf Satzungsänderungen und Anträgen auf Neuwahl des Vorstandes – kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

 

  1. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens einen Monat vorher beim Vorstand eingereicht werden, da sie den Mitgliedern in den Einladungsschreiben mitgeteilt werden müssen.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

  1. Die Beschlüsse nebst Abstimmungsergebnissen und die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder sind zu protokollieren.

 

 

II. Vorstand

 

  1. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

  1. An den Vorstandssitzungen dürfen Vereinsmitglieder teilnehmen. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt. Über Personalfragen diskutiert und beschließt der Vorstand nicht öffentlich.

 

  1. Von den Vorstandsmitgliedern ist jeder nach § 26 BGB vertretungsbefugt.

 

  1. Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

 

  1. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er ist bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 6 Kassenprüfung

 

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht gleichzeitig hauptamtliche Mitarbeiter sein.

 

  1. In jedem Geschäftsjahr wird eine Kassenprüfung und Prüfung der Geschäfts- und Kassenbücher sowie der Belege vorgenommen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und ¾ der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden.

Kommt bei der ersten Versammlung keine erforderliche Mehrheit zustande, so kann nach einer zweiten Einladung der Verein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein, der für Zwecke des Mieterschutzes tätig ist. Vor Übertragung an eine Körperschaft oder einen Verein in diesem Sinne ist das Finanzamt zu informieren.

 

                                                                                                    Stand September 2015

 

Satzung 10 2021.pdf
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