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Betriebskosten

Legt der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen im Mietvertrag zu niedrig fest, macht er sich nicht schadensersatzpflichtig es sei denn er hat die Auskömmlichkeit der Vorauszahlung ausdrücklich zugesichert.
Der Vermieter darf laut BGH auch auf Vorauszahlungen ganz verzichten oder im Mietvertrag zu niedrig ansetzen. (BGH VIII ZR 195/03)

Betriebskosten II

Hat der Vermieter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist verpasst, muss der Mieter auf die verspätetet Abrechnung nichts nachzahlen. Hat er irrtümlich und in Unkenntnis trotzdem gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern, da der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist (BGH VIII ZR 57/04)

Betriebskosten III

Die Umlage von Kosten in der Kostenposition "Sonstige Kosten" der Abrechnung kann nur erfolgen , wenn die Umlage im Mietvertrag konkret vereinbart wurde, d.h. dass die regelmäßig zur Umlage kommendenen Kosten bereits im Mietvertrag namentlich benannt sind, z.B. Dachrinnenreinigung o.a.

Betriebskosten IV

Kosten der Gartenpflege sind Betriebskosten. Ob der Mieter die Gartenfläche nutzen oder betreten kann spielt dabei keine Rolle (BGH VIII ZR 135/03)

Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter  muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt werden ( BGH VIII ZR 1/06)


Renovieren nicht immer nötig

Manche Mieter haben sich zu früh gefreut, als sie von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört haben: Demnach müs­sen Mieter nicht mehr renovieren, wenn sie ausziehen - sofern in ihrem Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel enthalten ist, die das unabhängig vom Zustand der Wohnung fordert. Genau diese Klausel ist der Knack­punkt: Denn sie sind damit auf der sicheren Seite und können von der Recht­sprechung profitieren: Egal, wie lange sie in der Wohnung gelebt haben - eine solche Pflicht zur "Endreno­vierung" ist unwirksam. 

Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie verpflichtet ihn, unabhängig von der Wohndauer und vom Zeitpunkt seiner letzten Schön­heitsreparaturen immer beim Auszug zu renovieren." Wenn also jemand nur ein halbes Jahr in der Wohnung gelebt hat, hätte er die gleichen Pflichten wie ein Mieter, der nach zehn Jahren auszieht. Und das ist laut dem BGH ungerecht.
Wie viele Mieter in Deutschland eine solche Klausel im Vertrag haben, kann man nicht sagen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich eben nie­mand darauf berufen kann, beim Aus­zug nicht renovieren zu müssen, der diese Formulierung nicht im Vertrag hat. Es gibt in Deutschland einige tausend von Mietverträgen, und jeder ist anders. Selbst die Standardver­träge, die etwa die Hausbesitzerverbände herausgeben, werden stets auf den neuesten Stand gebracht. Deshalb müsse man in jedem Einzelfall prüfen, wer welche Pflichten zur Renovierung hat. Gene­rell geht man davon aus, dass ca. 90 Prozent der bundesweiten Mieter Klauseln im Vertrag haben, nach denen sie so genannte Schön­heitsreparaturen durchzuführen haben. Allerdings bedeutet das wiederum nicht, dass 90 Prozent aller Mieter dazu verpflichtet wären - denn einige dieser Klauseln sind bereits durch frühere Urteile des BGH ebenfalls als unwirksam erklärt worden.
Wer Mit­glied bei Mieter helfen Mietern ist, kann seinen Vertrag bei uns prüfen las­sen.
Als Beispiel für eine wirksame Formulierung gilt: "Der Mieter trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen."
Wie es überhaupt dazu kommt, dass Mieter Schönheitsreparaturen aus­führen müssen: Grundsätzlich gilt im Miet­recht, das Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, dass der Ver­mieter die Pflicht zum Erhalt der Miet­sache habe, was Schönheitsrepara­turen einschließt. Die vertragliche Übertragung dieser Pflicht auf den Mieter ist aber zulässig. Verwendet der Vermieter dabei die üblichen Miet­vertragsmuster, unterliegen diese einer strengeren Inhalts­kontrolle als individuell ausgehan­delte Verträge. Sie können dement­sprechend daraufhin überprüft wer­den, ob der Mieter entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unange­messen benachteiligt wird.

Der BGH sieht diese Benach­teiligung nicht nur im aktuellen Fall, sondern auch bei Klauseln mit so genannten starren Renovierungsfristen, die ebenfalls für unwirksam erklärt wurden. Wenn also im Miet­vertrag stehe, dass alle fünf. Jahre die Wände gestrichen werden müssen, ist diese Klausel in der Regel unwirksam. Wer sichergehen möchte, sollte seinen Vertrag durch den Mieterverein überprüfen lassen. Denn es komme sehr auf die Wortwahl an: "Wenn da steht, die Küche muss in der Regel oder im Allgemeinen alle drei Jahre gestrichen werden, ist die Klausel tendenziell wirksam." Denn "in der Regel" oder "im Allgemeinen" seien Formulierungen, die für flexible Fristen sprechen. Betroffe­ne Mieter sollten rechtlich abklären, ob wirklich keine Renovierungspflicht besteht, denn was nutzt es dem Mie­ter, darauf zu vertrauen, dass er eine unwirksame Klausel im Vertrag haben könnte, wenn sich später herausstelle, dass die Renovierungs­pflicht doch wirksam auf den Mieter übertragen wurde, könne der Ver­mieter die Handwerkerkosten für die Renovierung vom Mieter einfordern.












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