| Betriebskosten
Legt der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen im Mietvertrag zu niedrig fest, macht er sich nicht schadensersatzpflichtig es sei denn er hat die Auskömmlichkeit der Vorauszahlung ausdrücklich zugesichert. Der Vermieter darf laut BGH auch auf Vorauszahlungen ganz verzichten oder im Mietvertrag zu niedrig ansetzen. (BGH VIII ZR 195/03)
Betriebskosten II
Hat der Vermieter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist verpasst, muss der Mieter auf die verspätetet Abrechnung nichts nachzahlen. Hat er irrtümlich und in Unkenntnis trotzdem gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern, da der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist (BGH VIII ZR 57/04)
Betriebskosten III
Die Umlage von Kosten in der Kostenposition "Sonstige Kosten" der Abrechnung kann nur erfolgen , wenn die Umlage im Mietvertrag konkret vereinbart wurde, d.h. dass die regelmäßig zur Umlage kommendenen Kosten bereits im Mietvertrag namentlich benannt sind, z.B. Dachrinnenreinigung o.a.
Betriebskosten IV
Kosten der Gartenpflege sind Betriebskosten. Ob der Mieter die Gartenfläche nutzen oder betreten kann spielt dabei keine Rolle (BGH VIII ZR 135/03)
Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt werden ( BGH VIII ZR 1/06)
Renovieren nicht
immer nötig
Manche
Mieter haben sich zu früh gefreut, als sie von einem Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) gehört haben: Demnach müssen Mieter nicht mehr renovieren, wenn sie
ausziehen - sofern in ihrem Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel enthalten
ist, die das unabhängig vom Zustand der Wohnung fordert.
Genau
diese Klausel ist der Knackpunkt: Denn sie sind damit auf der sicheren Seite
und können von der Rechtsprechung profitieren: Egal, wie lange sie in der
Wohnung gelebt haben - eine solche Pflicht zur "Endrenovierung" ist unwirksam.
Eine
solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie verpflichtet ihn, unabhängig
von der Wohndauer und vom Zeitpunkt seiner letzten Schönheitsreparaturen immer
beim Auszug zu renovieren." Wenn also jemand nur ein halbes Jahr in der Wohnung
gelebt hat, hätte er die gleichen Pflichten wie ein Mieter, der nach zehn
Jahren auszieht. Und das ist laut dem BGH ungerecht.
Wie
viele Mieter in Deutschland eine solche Klausel im Vertrag haben, kann man nicht
sagen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich eben niemand darauf berufen
kann, beim Auszug nicht renovieren zu müssen, der diese Formulierung nicht im
Vertrag hat. Es gibt in Deutschland einige tausend von Mietverträgen, und jeder
ist anders. Selbst die Standardverträge, die etwa die Hausbesitzerverbände herausgeben,
werden stets auf den neuesten Stand gebracht.
Deshalb
müsse man in jedem Einzelfall prüfen, wer welche Pflichten zur Renovierung hat.
Generell geht man davon aus, dass ca. 90 Prozent der bundesweiten Mieter
Klauseln im Vertrag haben, nach denen sie so genannte Schönheitsreparaturen durchzuführen
haben.
Allerdings
bedeutet das wiederum nicht, dass 90 Prozent aller Mieter dazu verpflichtet
wären - denn einige dieser Klauseln sind bereits durch frühere Urteile des BGH
ebenfalls als unwirksam erklärt worden. Wer Mitglied bei Mieter helfen Mietern
ist, kann seinen Vertrag bei uns prüfen lassen.
Als
Beispiel für eine wirksame Formulierung gilt: "Der Mieter trägt die Kosten für
Schönheitsreparaturen." Wie es überhaupt dazu kommt, dass Mieter Schönheitsreparaturen
ausführen müssen: Grundsätzlich gilt im Mietrecht, das Teil des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ist, dass der Vermieter die Pflicht zum Erhalt
der
Mietsache habe, was Schönheitsreparaturen einschließt. Die vertragliche Übertragung
dieser Pflicht auf den Mieter ist aber zulässig. Verwendet der Vermieter dabei
die üblichen Mietvertragsmuster, unterliegen diese einer strengeren Inhaltskontrolle
als individuell ausgehandelte Verträge. Sie können dementsprechend daraufhin
überprüft werden, ob der Mieter entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt wird.
Der BGH
sieht diese Benachteiligung nicht nur im aktuellen Fall, sondern auch bei
Klauseln mit so genannten starren Renovierungsfristen, die ebenfalls für
unwirksam erklärt wurden. Wenn also im Mietvertrag stehe, dass alle fünf.
Jahre die Wände gestrichen werden müssen, ist diese Klausel in der Regel
unwirksam. Wer sichergehen möchte, sollte seinen Vertrag durch den Mieterverein
überprüfen lassen. Denn es komme sehr auf die Wortwahl an: "Wenn da steht, die
Küche muss in der Regel oder im Allgemeinen alle drei Jahre gestrichen werden,
ist die Klausel tendenziell wirksam." Denn "in der Regel" oder "im Allgemeinen"
seien Formulierungen, die für flexible Fristen sprechen.
Betroffene
Mieter sollten rechtlich abklären, ob wirklich keine Renovierungspflicht
besteht, denn was nutzt es dem Mieter, darauf zu vertrauen, dass er eine
unwirksame Klausel im Vertrag haben könnte, wenn sich später herausstelle, dass
die Renovierungspflicht doch wirksam auf den Mieter übertragen wurde, könne
der Vermieter die Handwerkerkosten für die Renovierung vom Mieter einfordern.
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