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S A T Z U N G
1. Der Verein führt den Namen "MIETER HELFEN MIETERN, Nürnberger MieterInnengemeinschaft e.V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist in Nürnberg.
2. Der Verein versteht sich als Verbraucherschutzorganisation. Er unterstützt MieterInnen bei der gemeinsamen Durchsetzung ihrer Interessen und arbeitet eng mit Mieter und Stadtteilinitiativen zusammen. Der Verein hält Tipps und Informationsbroschüren zu Mieterfragen bereit. Zudem werden öffentliche Veranstaltungen zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen durchgeführt, mit dem Ziel, die Allgemeinheit zu informieren und Mieterinteressen engagiert in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Mitglieder erhalten darüber hinaus kostenlose Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich zu allen Fragen des Mietrechts.
3. Der Verein ist dem Zweck nach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, falls nicht der Vorstand binnen einer Frist von zwei Monaten seit Abgabe der Erklärung schriftlich widerspricht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Beitrittserklärung abgegeben wird.
Eine mit einem Mitglied in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebende Person kann auf Antrag eine beitragsfreie Mitgliedschaft erwerben. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden. Zweitmitglieder haben kein Wahl- und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme gemeinnützig oder caritativ tätiger juristischer Personen als Mitglieder entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds. Diese kann zum Ende eines Kalenderjahres mit vierwöchiger Frist ausgesprochen werden. Die Mindestmitgliedschaft beträgt in diesem Fall ein Jahr.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds. Wird die Beitragszahlung von einer Person fortgesetzt, die mit dem verstorbenen Mitglied bisher im gleichen Mietverhältnis lebte, gilt die Mitgliedschaft als von dieser fortgeführt,
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit, ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der ordentlichen Jahresbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe, an dessen letzte bekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Die Pflicht zur Zahlung des säumigen Beitrags wird davon nicht berührt.
7. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zahlungsweise und Erhebung von Gebühren für das Verfassen von Schriftsätzen und für andere, über die Beratungsarbeit hinausgehende Tätigkeiten können vom Vorstand beschlossen und die Höhe festgesetzt werden. Die Gebühren sind in den Beratungsstellen auszulegen.
8. Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
9. Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen.
Zusätzliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden.
Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: die Festlegung der grundsätzlichen politischen Ziele und die Mittel zu deren Durchsetzung zu beschließen. Beschlussfassung über Geschäfts und Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 20 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden, da sie den Mitgliedern in den Einladungsschreiben mitgeteilt werden müssen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
10. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur. Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
An den Vorstandssitzungen dürfen Vereinsmitglieder teilnehmen.
Von den Vorstandsmitgliedern ist jeder nach § 26 BGB vertretungsbefugt.
Hauptamtlich beschäftigte Mitglieder des Vereins können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein, ebenso wenig der Kassenprüfer.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Es ist bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
11. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Sie sollen in jedem Geschäftsjahr eine Kassenprüfung und Prüfung der Geschäfts und Kassenbücher sowie der Belege vornehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
12. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein, der für Zwecke des Mieterschutzes tätig ist. Vor Übertragung an eine Körperschaft oder einen Verein in diesem Sinne ist das Finanzamt zu informieren.
Stand September 2010
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