WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR E-MAIL-VERSENDER:
Bitte beachten Sie: Schicken Sie uns keine Mitgliedsformulare oder Kündigungen der Mitgliedschaft per E-Mail. Diese werden von uns wegen der fehlenden notwendigen Unterschrift nicht bearbeitet. Schicken Sie uns auch keine rechtlichen Anfragen oder eingescannte Dokumente, da diese ebenfalls von uns nicht per E-mail bearbeitet werden.

Möchten Sie sich im Mietrecht schlau machen?
Sich selbst weiterbilden und anderen mit Ihrem Wissen helfen?
Die Mieterberatung unterstützen und dadurch selbst auf dem Laufenden
bleiben?
Soziale Kompetenzen im Umgang mit Rechtsuchenden erwerben?
Wir bieten Interessierten die Möglichkeit, ehrenamtlich als
Beratungsassistentin / Beratungsassistent
die Beratungsarbeit im Verein aktiv mitzugestalten und sich im Bereich des Mietrechts
weiterzubilden.
MIETER HELFEN MIETERN ist parteipolitisch unabhängig und wird durch die
Mitgliedsbeiträge der Mitglieder getragen. Wir bieten unseren Mitgliedern
mietrechtliche Informationen in Form von Rechtsberatung, Tips, Adressen,
Informationsblättern und -broschüren. Weiterhin unterstützt
MIETER HELFEN MIETERN bei der Durchführung von Mieterversammlung und hilft bei
dem Schriftverkehr mit dem Vermieter.
Wir sehen uns nicht als ein bloßes Dienstleistungsunternehmen, vielmehr sind
die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen bestrebt, die Mitglieder bei
der Durchsetzung ihrer Interessen zu unterstützen und zudem eine
Interessenvertretung für Mieter/innen zu bilden.
Interessierten bieten wir die Möglichkeit, sich durch ehrenamtliche Mitarbeit
in unserem Verein selbst schlau zu machen und ihr Wissen in Mietrecht und
Wohnungspolitik zu erweitern.
Interesse?
Wenden Sie sich bitte zu den Büroöffnungszeiten Mo, Mi, Fr 10:00-12:00 Uhr
sowie Do 14:00 - 16:00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 0911-39 70 77 an uns
um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
MIETERHÖHUNG
Viele Mieterhöhungen illegal und deshalb unwirksam! Zehn Punkte die zu beachten sind:
1. Die Mieterhöhung muss immer schriftlich
erfolgen.
2. Es kann immer nur ein
Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung erfolgen. 3. Der Vermieter darf frühestens nach Ablauf
eines Jahres nach dem Einzug oder dem letzten Erhöhungsverlangen eine
Mieterhöhung vorlegen. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Überlegungsfrist
kann die Mieterhöhung frühestens nach 15 Monaten wirksam werden. 4. Die Überlegungsfrist für den Mieter
läuft für den Rest des Monats, in dem das Schreiben zuging und zusätzlich
zwei volle Monate. 5. Mieterhöhungen sind nicht möglich bei
vereinbarter Staffel- oder Indexmiete. 6. Der Vermieter muss die Mieterhöhung
immer begründen. Entweder mit einem Mietenspiegel oder drei
Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten oder einer
Mietdatenbank. Mieterhöhungsverlangen mit anderen Begründungen (z.B. wg.
allgemeiner Teuerung) sind immer unwirksam. 7. Innerhalb von drei Jahren kann aufgrund
der gesetzlichen Kappungsgrenze die Miete um maximal 20 Prozent steigen,
aber nie die ortsübliche Vergleichmiete überschreiten. 8. Mietenspiegel sind das meist verwendete Begründungsmittel. Beruft sich der Vermieter auf andere Begründungsmittel, sollte Mißtrauen walten. 9. Die Wohnfläche ist ein Maßstab für die
Mieterhöhung. Nachmessen der Wohnfläche kann sich lohnen. 10. Ist die Mieterhöhung falsch, muss der
Mieter nicht zustimmen und schuldet keine höhere Miete. Ist die
Mieterhöhung in Ordnung muss der Mieter zustimmen.

Bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen stoßen wir immer wieder auf Fehler, Nachlässigkeiten und Tricksereien. Dabei geht es bei der Betriebs- und bei den Heizkostenabrechnungen um viel Geld. Mieter müssen heute rund zwei Euro pro Quadratmeter pro Monat für die Betriebskosten kalkulieren, mit steigender Tendenz.
Bei den aktuellen Betriebskostenabrechnungen wirken sich die Änderungen der Mietrechtsreform aus, die im September 2001 in Kraft getreten ist. Die für die Mieter bedeutendste Änderung:
Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter über die Betriebs- und Heizkosten abgerechnet haben. Hält er die Frist nicht ein, kann er bei einer verspäteten Abrechnung keine Nachforderungen mehr stellen.
Im Klartext: Soweit in diesem Jahr ein Vermieter Nachforderungen aus einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2011 erhebt, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. Einzige Ausnahme: Der Vermieter hat die
verspätete Abrechnung nicht zu verantworten, z.B. wenn die
Stadt Gebühren stark zu spät festgesetzt hat.
ACHTUNG: Der Vermieter bleibt auch nach
Ablauf der Zwölf-Monats-Frist zur Abrechnung verpflichtet. Ergibt sich
hieraus ein Guthaben für den Mieter, muss dieses Guthaben auch
ausgezahlt werden.
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