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WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR E-MAIL-VERSENDER:

Bitte beachten Sie: Schicken Sie uns keine Mitgliedsformulare oder Kündigungen
der Mitgliedschaft per E-Mail. Diese werden von uns wegen der fehlenden notwendigen
Unterschrift nicht bearbeitet. Schicken Sie uns auch keine rechtlichen Anfragen oder eingescannte Dokumente, da diese ebenfalls von uns nicht per E-mail bearbeitet werden.


Möchten Sie sich im Mietrecht schlau machen?
Sich selbst weiterbilden und anderen mit Ihrem Wissen helfen?
Die Mieterberatung unterstützen und dadurch selbst auf dem Laufenden bleiben?
Soziale Kompetenzen im Umgang mit Rechtsuchenden erwerben?

Wir bieten Interessierten die Möglichkeit, ehrenamtlich als
Beratungsassistentin / Beratungsassistent
die Beratungsarbeit im Verein aktiv mitzugestalten und sich im Bereich des Mietrechts weiterzubilden.

MIETER HELFEN MIETERN ist parteipolitisch unabhängig und wird durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder getragen. Wir bieten unseren Mitgliedern mietrechtliche Informationen in Form von Rechtsberatung, Tips, Adressen, Informationsblättern und -broschüren. Weiterhin unterstützt
MIETER HELFEN MIETERN bei der Durchführung von Mieterversammlung und hilft bei dem Schriftverkehr mit dem Vermieter.

Wir sehen uns nicht als ein bloßes Dienstleistungsunternehmen, vielmehr sind die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen bestrebt, die Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu unterstützen und zudem eine Interessenvertretung für Mieter/innen zu bilden.

Interessierten bieten wir die Möglichkeit, sich durch ehrenamtliche Mitarbeit in unserem Verein selbst schlau zu machen und ihr Wissen in Mietrecht und Wohnungspolitik zu erweitern.

Interesse?
Wenden Sie sich bitte zu den Büroöffnungszeiten Mo, Mi, Fr 10:00-12:00 Uhr sowie Do 14:00 - 16:00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 0911-39 70 77 an uns um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

MIETERHÖHUNG

Viele Mieterhöhungen illegal und deshalb unwirksam!
Zehn Punkte die zu beachten sind:
1. Die Mieterhöhung muss immer schriftlich erfolgen.
2. Es kann immer nur ein Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung erfolgen.
3. Der Vermieter darf frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Einzug oder dem letzten Erhöhungsverlangen eine Mieterhöhung vorlegen. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Überlegungsfrist kann die Mieterhöhung frühestens nach 15 Monaten wirksam werden.
4. Die Überlegungsfrist für den Mieter läuft für den Rest des Monats, in dem das Schreiben zuging und zusätzlich zwei volle Monate.
5. Mieterhöhungen sind nicht möglich bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete.
6. Der Vermieter muss die Mieterhöhung immer begründen. Entweder mit einem Mietenspiegel oder drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten oder einer Mietdatenbank. Mieterhöhungsverlangen mit anderen Begründungen (z.B. wg. allgemeiner Teuerung) sind immer unwirksam.
7. Innerhalb von drei Jahren kann aufgrund der gesetzlichen Kappungsgrenze die Miete um maximal 20 Prozent steigen, aber nie die ortsübliche Vergleichmiete überschreiten.
8. Mietenspiegel sind das meist verwendete Begründungsmittel. Beruft sich der Vermieter auf andere Begründungsmittel, sollte Mißtrauen walten.
9. Die Wohnfläche ist ein Maßstab für die Mieterhöhung. Nachmessen der Wohnfläche kann sich lohnen.
10. Ist die Mieterhöhung falsch, muss der Mieter nicht zustimmen und schuldet keine höhere Miete. Ist die Mieterhöhung in Ordnung muss der Mieter zustimmen.  



Bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen stoßen wir immer wieder auf Fehler, Nachlässigkeiten und Tricksereien. Dabei geht es bei der Betriebs- und bei den Heizkostenabrechnungen um viel Geld. Mieter müssen heute rund zwei Euro pro Quadratmeter pro Monat für die Betriebskosten kalkulieren, mit steigender Tendenz.

Bei den aktuellen Betriebskostenabrechnungen wirken sich die Änderungen der Mietrechtsreform aus, die im September 2001 in Kraft getreten ist. Die für die Mieter bedeutendste Änderung:

Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter über die Betriebs- und Heizkosten abgerechnet haben. Hält er die Frist nicht ein, kann er bei einer verspäteten Abrechnung keine Nachforderungen mehr stellen. 

Im Klartext:    Soweit in diesem Jahr ein Vermieter Nachforderungen aus einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2011 erhebt, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern.
Einzige Ausnahme: Der Vermieter hat die verspätete Abrechnung nicht zu verantworten, z.B. wenn die Stadt Gebühren stark zu spät festgesetzt hat.

ACHTUNG:    Der Vermieter bleibt auch nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist zur Abrechnung verpflichtet. Ergibt sich hieraus ein Guthaben für den Mieter, muss dieses Guthaben auch ausgezahlt werden.




















 



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